Rechtsanwalt Medizinrecht

Anwalt Medizinrecht • Rechtsanwalt für Medizinrecht • Fachanwalt Medizinrecht

Medizinrecht

Im sich schnell fortentwickelnden Medizinrecht sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Durch Erwerb der Zusatzqualifikation Fachanwalt für Medizinrecht und ständige Fortbildung trägt Herr Rechtsanwalt Helmut Kehlringer dem hohen Anspruch auf Qualität Rechnung. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf der Beratung und Vertretung von Ärzten in ihren rechtlichen Belangen.

Frau Rechtsanwältin Claudia Rotter hat sich seit vielen Jahren auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert und hat Anfang 2023 die Zusatzqualifikation Fachanwältin für Medizinrecht erworben.

Für Ärzte

Als Rechts- und Fachanwalt für Medizinrecht berät und vertritt Herr Kehlringer Ärzte z.B. bei der Gründung

  • einer Praxis,
  • eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ),
  • einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG),
  • einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG),
  • einer Filialpraxis oder
  • einer Praxisgemeinschaft.

Auch bei allen Fragen zum Einstieg in oder Ausstieg aus einer der genannten Gesellschaften sowie bei Praxisnachfolge (Praxisabgabe oder Praxisübernahme) steht er Ihnen gerne zur Seite.

Wir bereiten für Sie die auf Ihre konkrete Situation abgestimmten Verträge vor, verhandeln diese mit Ihren Vertragspartnern und begleiten den Vorgang umfassend bis zur Unterschrift.

Dabei handelt es sich zum Beispiel um einen

  • Praxiskaufvertrag,
  • Gesellschaftsvertrag für eine Gemeinschaftspraxis (BAG),
  • Gesellschaftsvertrag für ein Medizinisches Versorgungszentrum,
  • Vertrag über Kauf / Verkauf eines Gesellschaftsanteils an einer BAG / einem MVZ.

Die komplexe Materie des Medizinrechts umfasst darüber hinaus das Vertragsarztrecht / Vertragszahnarztrecht, das ärztliche Berufsrecht einschließlich des Vergütungsrechts sowie das Arzthaftungsrecht / Zahnarzthaftungsrecht bei Behandlungsfehlern.

Im Arzthaftungsrecht sind wir sowohl auf Behandler- als auch auf Patientenseite tätig. Dies ist eine bewusste Entscheidung, unserer Auffassung nach kann man so die Vorgehensweise der jeweiligen Gegenseite am besten einschätzen.

Um die Mandanten neben den rechtlichen Aspekten auch in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen optimal beraten zu können, kooperieren wir mit Herrn Steuerberater Peter Ratajak, Diplom-Finanzwirt (FH), Fachberater Gesundheitswesen und Fachberater für Unternehmensnachfolge, www.ratajak-steuerberatung.de, sowie mit weiteren langjährig im Gesundheitswesen tätigen Steuer- und Unternehmensberatern.

Für Patienten

Behandlungsfehler

Im Bereich der Arzthaftung vertreten wir seit vielen Jahren vor allem Patienten/Patientinnen. Rechtstreitigkeiten in diesem Bereich sind oftmals sehr zeitintensiv und erfordern von Anwalt und Mandant eine gute, vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Als Patienten/Patientinnen haben unsere Mandanten oft einen langen Leidensweg hinter oder auch noch vor sich. Diesen können wir Ihnen nicht abnehmen. Aber wir setzen Alles daran, Ihre gesetzlichen Rechte (Schadenersatz und Schmerzensgeld) durchzusetzen, sodass Sie sich auf Ihre Gesundheit konzentrieren können.

Auch in den besonders belastenden Geburtsschadensfällen verfügen wir über spezielle Expertise.

Jeder Arzthaftungsfall ist individuell. Ob ein Behandlungs- und oder Aufklärungsfehler bei der ärztlichen Behandlung vorliegt ist nur in den seltensten Fällen von Anfang an klar. Hierbei handelt es sich regelmäßig um komplexe medizinische und/oder rechtliche Detailfragen, die vor Gericht und mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen.

Nachfolgende Beschreibung soll Ihnen einen Überblick verschaffen, wie wir vorgehen und was auf Sie zukommt.

Ablauf eines Arzthaftungsfalls

1. Vorbereitungsphase

Mandant:

  • Gedächtnisprotokoll
  • Liste aller behandelnder Ärzte
  • erste Schadensaufstellung
  • Zeugenbenennung (Name, Anschrift)
  • Vollmachten und Einwilligungserklärungen unterzeichnen
  • Gutachten beim MD anfordern (nur für gesetzlich Krankenversicherte)

Anwalt:

  • Deckungszusage der RSV einholen
  • Anforderung und Sichtung der Behandlungsunterlagen
  • erste rechtliche Einschätzung/Beratung
  • Prüfung des MD-Gutachten

2. Außergerichtliche Geltendmachung

Anwalt: Anspruchsschreiben an Gegenseite bzw. Haftpflichtversicherer

3. Gerichtliche Geltendmachung

Anwalt:

  • Deckungszusage der RSV einholen
  • Klageschrift verfassen und einreichen
  • gerichtlich veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten prüfen
  • Gerichtstermin(e) wahrnehmen

Mandant:

  • Entwurf der Klageschrift prüfen und freigeben
  • in manchen Fällen: Untersuchung durch medizinischen Sachverständigen
  • i.d.R. Anhörung durch das Gericht im Termin


Behandlungskosten

Bei Behandlungsfehlern stellt sich auch oft die Frage, ob der Patient/die Patientin einen Anspruch auf Rückzahlung des Honorars hat - vor allem wenn der Patient/die Patientin die Behandlung ganz oder teilweise selbst bezahlt hat (Augenärztliche Behandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädische Behandlung, Schönheitsoperationen etc.).

Grundsätzlich setzt jedoch der ärztliche Vergütungsanspruch nur voraus, dass die abgerechnete Leistung für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst notwenige Versorgung erforderlich war. Ein Arzt schuldet keinen Erfolg! Es handelt sich in der Regel um einen reinen Dienstvertrag. Bei Schlechterfüllung hat der Patient/die Patientin also regelmäßig nur einen Schadenersatzanspruch, der dem Honorarspruch im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden kann.

Nur bei besonders groben, in der Regel vorsätzlichen und strafbaren Pflichtverletzungen kommt ein Verlust des Honorarspruchs überhaupt in Betracht.

So hat z.B. der BGH erst im Jahr 2018 entschieden, dass bei völliger Unbrauchbarkeit zahnärztlich-implantologischer Leistungen der Honoraranspruch des Arztes entfällt (BGH Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16)

Abgelehnte Übernahme der Behandlungskosten

Davon zu trennen ist der Fall der abgelehnten Übernahme der Behandlungskosten durch eine gesetzliche oder private Krankenversicherung. Immer mehr Patienten gehen in Vorleistung für eine medizinische Behandlung.

Bei der Kostenübernahme ist jedoch entscheidend, ob diese Behandlung auch medizinisch notwendig war und vom Leistungskatalog der Versicherung gedeckt ist.

Hier beraten und vertreten wir unsere Mandanten vor den Zivil- oder Sozialgerichten, vor allem wenn es um die Kostenübernahme bei Augenoperationen, Zahnersatz oder Kinderwunschbehandlung geht.

Rückruf

Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage genutzt. Wir geben Ihre Daten nicht weiter. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzer-Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Was ist die Summe aus 4 und 5?