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Medizinrecht: Patientenunterlagen – Einsichtsrecht des Patienten

Medizinrecht: Patientenunterlagen – Einsichtsrecht des Patienten

Patientenunterlagen - Einsichtsrecht des Patienten

Seit Einführung des neuen Patientenrechtegesetzes ist es nunmehr auch gesetzlich in § 630 f) BGB festgehalten, dass Ärzte zur Dokumentation der Behandlung verpflichtet sind. Dabei obliegt die Art der Dokumentation den Ärzten. Sie können eine Patientenakte in Papierform oder in elektronischer Form führen. Vor allem auch Unterlagen zur Aufklärung und Einwilligung des Patienten sind in die Patientenakte aufzunehmen. Außerdem verpflichtet § 630 f) BGB die Ärzte, die Patientenunterlagen nach Abschluss der Behandlung zehn Jahre lang aufzubewahren.

Der Patient hat zudem einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Einsicht in seine Patientenakte.
§ 630 g) BGB gibt den Patienten das Recht, ihre Patientenunterlagen einzusehen. Dieses Recht resultiert aus dem grundrechtlich gewährten Selbstbestimmungsrecht der Patienten und wurde bislang vom BGH als ungeschriebene Nebenpflicht angesehen.

Sein Einsichtsrecht kann der Patient selbst, durch einen Bevollmächtigten oder auch durch einen beauftragten Rechtsanwalt wahrnehmen. Allerdings gibt es einige rechtliche Aspekte, die bei einem solchen Herausgabeverlangen der Patientenakte zu berücksichtigen sind:

  1. Der Anspruch des Patienten umfasst auch die Zurverfügungstellung von elektronischen Abschriften, § 630 g) Abs. 2 BGB. Ein Anspruch auf die Original-Krankenunterlagen besteht grundsätzlich nicht. Allerdings hat unter anderem auch das OLG München in seinem Urteil vom 19.04.2001, Az. 1 U 6107/00, dem Patienten das Recht zugesprochen, die Original-Röntgenaufnahmen zu verlangen. Hier sollte sich der Arzt in jedem Fall vor Beweisschwierigkeiten durch die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein oder Übergabe gegen Quittung absichern. In jedem Fall müssen die Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt werden.
  2. Wird der Anspruch auf Einsicht durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten geltend gemacht, so ist ein fälliger Anspruch nur gegeben, wenn eine ordnungsgemäße und eindeutige Vollmacht sowie eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht beiliegen. Dies hat auch das OLG Koblenz in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 23.01.2014, Az. 5 W 44/14 bestätigt. Ob die strengen Anforderungen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
  3. Nach § 630 g) Abs. 1 BGB ist das Einsichtsrecht unverzüglich zu gewähren. Unverzüglich meint grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern. Bei Arztpraxen wird deshalb in der Regel eine Frist von 2-3 Wochen gesetzt. Bei Krankenhäusern ist eine Frist von 3-4 Wochen zu setzen. Die gegenüber einem Krankenhausträger gesetzte Frist von 14 Tagen hat das OLG München als unangemessen kurz angesehen (siehe Beschluss OLG München vom 18.03.2011, Az. 1 W 98/11 ).

 

Um also bei einem fälligen und berechtigten Herausgabeverlangen eines Patienten nicht in Verzug zu geraten und eine zeit-und kostspielige Klage auf Herausgabe zu riskieren, sollten Ärzte deshalb, wenn ein Patient Einsicht in seine Krankenunterlagen verlangt, umgehend rechtlichen Rat einholen.

Herr Rechtsanwalt Kehlringer, Fachanwalt für Medizinrecht, berät Sie hierbei gerne. Kontaktieren Sie uns!

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