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Mietrecht: Kündigung eines Mietverhältnisses in Zeiten von Corona
Mietrecht: Kündigung eines Mietverhältnisses in Zeiten von Corona
Kündigung eines Mietverhältnisses in Zeiten von Corona
Der Gesetzgeber hat in seinem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie die Möglichkeit der Kündigung von Miet- oder Pachtverhältnissen beschränkt. Die Kündigungsbeschränkung gilt sowohl für die ordentliche als auch die außerordentliche fristlose Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses. Diese Regelung betrifft derzeit die Nichtbezahlung der Mieten für den Zeitraum 01. April 2020 bis 30. Juni 2020. Die Zahlungsrückstände müssen ausschließlich auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dieses muss der Mieter auch glaubhaft machen, etwa durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, durch den Nachweis über den Verdienstausfall, z.B. Arbeitgeberbescheinigung, oder durch den Nachweis, dass Gewerbe für den Zeitraum durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt war.
Spätestens bei Ausspruch einer Kündigung hat der Mieter den Zusammenhang der Zahlungsrückstände mit der COVID-19-Pandemie glaubhaft zu machen. Wenn ihm dies gelingt, ist die Kündigung unwirksam. Dennoch ist dem Mieter zu empfehlen, sich bereits vorher mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen.
Erst wenn die Mietrückstände des Zeitraumes 01.04.2020 bis 30.06.2020 nicht bis 30.06.2022 bezahlt wurden, kann aufgrund dieser Rückstände gekündigt werden.
Der Gesetzgeber hat die Sonderregelung zum Kündigungsschutz nicht über diesen Zeitraum hinaus verlängert.
Wichtig: Die fristlosen und ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten wegen anderer Gründe bestehen unverändert fort. Sofern also bereits vor dem 01. April 2020 Mietrückstände aufgelaufen sein sollten, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen würden, kann gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn die Mietrückstände für den Zeitraum April bis Juni 2020 eben nicht auf der Pandemie beruhen. Selbstverständlich ist bei unbefristeten Gewerbemietverträgen eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Herr Rechtsanwalt Kehlringer, Fachanwalt für Mietrecht, berät Sie gerne.
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