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Schadensersatz Immobilienkauf

Immobilienrecht: Immobilienkäufer können Schadensersatz fiktiv berechnen

BGH-Urteil v. 12.3.2021, V ZR 33/19

Ein Senat des BGH hatte für das Werkvertragsrecht entschieden, dass die Möglichkeit der Geltendmachung fiktiver Mängelbeseitigungskosten (also z.B. auf Basis eines Kostenvoranschlags) für den potentiellen Auftraggeber des Werks bei Mängeln nicht bestehen solle, da es im Werkvertragsrecht eine Vorschusspflicht gebe. Seitdem war strittig, ob diese Rechtsprechung auch auf das Kaufvertragsrecht, also zum Beispiel den Kauf einer Immobilie, entsprechend angewandt werden muss. Hierzu hat sich der BGH nun klar geäußert.

Der für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass die Käufer einer mangelbehafteten Immobilie weiterhin Ersatz der voraussichtlich erforderlichen (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten verlangen können. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Dies hat für den Immobilienkäufer den Vorteil, dass er mit der tatsächlichen Schadensbehebung nicht in Vorleistung treten muss, um seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer durchsetzen zu können. Bei einer Geltendmachung auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten kann allerdings die Umsatzsteuer vom Veräußerer erst verlangt werden, wenn diese tatsächlich anfällt, also mit der Ausführung der Arbeiten.

Für alle Fragen zum Immobilienrecht und im Zusammenhang mit Ihrem Immobilienkauf steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Helmut Kehlringer, Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht, gerne zur Verfügung.

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