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Gewerbemietrecht: Wahrung der Schriftform bei GbR

Gewerbemietrecht: Wahrung der Schriftform bei GbR

Pacht- und Gewerbemietrecht: Wahrung der Schriftform bei GbR nur mit Vertretungszusatz

Die Schriftformproblematik beschäftigt die Rechtsprechung im Pacht- und Gewerbemietrecht schon seit langer Zeit in den unterschiedlichsten Konstellationen. Ein Verstoß gegen die Schriftform kann sowohl für die Mieter- als auch die Vermieterseite gravierende Konsequenzen haben. Üblicherweise sind Pacht-und Gewerbemietverträge über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen, beispielsweise für fünf oder zehn Jahre. Damit haben beide Seiten Planungssicherheit, auch im Hinblick auf Investitionen. Wenn sich jedoch eine der Vertragsparteien von dem Vertrag lösen will, eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit jedoch aufgrund der festen Laufzeit nicht gegeben ist, kommt häufig die Schriftform ins Spiel. Ein Verstoß gegen die Schriftform hat nämlich zur Konsequenz, dass das Mietverhältnis dann nicht mehr als Mietverhältnis auf eine bestimmte feste Laufzeit behandelt wird (trotz der entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen), sondern als Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Dies hat zur Folge, dass das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar ist. Ein Schriftformverstoß eröffnet also die Möglichkeit, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen.
Nun hat der BGH entschieden, dass bei einer Mietvertragsunterschrift nur eines Gesellschafters einer GbR ohne jeden Vertretungszusatz (z.B. Stempel oder klare Kenntlichmachung, dass er auch für den/die anderen Gesellschafter unterschreibt) eine Verletzung der Schriftform vorliegt. Entscheidend für die Beurteilung sei die äußere Form des Vertrages.

Auch wenn die Entscheidung des BGH für einen Pachtvertrag getroffen wurde, so gilt diese Rechtsprechung in gleicher Form für Gewerbemietverträge. Daher ist sowohl bei der Unterzeichnung des Mietvertrages als auch bei der Verfassung von Nachträgen genauestens auf die Einhaltung der Schriftform zu achten, um weitreichende gänzlich ungewollte Konsequenzen zu vermeiden.

Gerne beraten wir Sie im Gewerbemietrecht und im Pachtrecht. Für Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kehlringer, Fachanwalt für Mietrecht, gerne zur Verfügung.

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