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Eigenbedarfskündigung - weit überhöhter Eigenbedarf

Mietrecht: Eigenbedarfskündigung - weit überhöhter Wohnbedarf

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sein, wenn der geltend gemachte Wohnbedarf völlig überzogen ist. Es liegen dann keine vernünftigen und rechtlich billigenswerten Erwägungen dem geltend gemachten Eigenbedarf zugrunde. Die Vermieter hatten einen Eigenbedarf für ihren volljährigen Sohn nach seiner schulischen Ausbildung geltend gemacht. Dies für eine etwa 140 m² große 4-Zimmer-Wohnung. Der Sohn sollte alleine einziehen. In dem Haus gehörten den Vermietern allerdings auch noch zwei weitere Wohnungen mit 35 m² und 60 m². Die Mieter wendeten sich erfolgreich gegen die von der Vermieterseite eingereichte Räumungsklage.

Die Argumente der Vermieter, dass die 35 m² Wohnung zu klein für ihren Sohn sei und die 60 m² Wohnung für die Eigenbedarfskündigung nicht in Betracht komme, weil sie wirtschaftlich sehr gut vermietet sei (im Gegensatz zur 140 m² Wohnung), halfen den Vermietern nicht. Die Frage, welcher Eigenbedarf für die Vermieter wirtschaftlich günstiger sei, spielt nach Auffassung des Gerichts eine untergeordnete Rolle. Im Ergebnis hat das Gericht die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen, weil es die Eigenbedarfskündigung als rechtswidrig einstufte.

Zu dieser Thematik gibt es zwischenzeitlich verschiedene Urteile, die eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich ansehen, wenn ein weit überholter Wohnbedarf durch die Vermieter im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung geltend gemacht wird. Auch wenn es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, so gehen Vermieter ein hohes Risiko ein, wenn Sie eine Wohnung von über 100 m² wegen Eigenbedarfs kündigen, weil sie diese ihrem in der Ausbildung/Studium befindlichen Kind zur alleinigen Nutzung überlassen wollen. Etwas anderes würde sicherlich gelten, wenn die Überlassung im Rahmen einer konkreten Familienplanung erfolgen soll.

Für alle Ihre Fragen im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit oder auch Abwehr einer Eigenbedarfskündigung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Helmut Kehlringer, Fachanwalt für Mietrecht, gerne zur Verfügung.

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