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Medizinrecht: Ausnahme zur 3-Jahres-Rechtsprechung des BSG bei Zulassungsverzicht

Medizinrecht: Ausnahme zur 3-Jahres-Rechtsprechung des BSG bei Zulassungsverzicht

Verzichtet ein Vertragsarzt auf seine Zulassung, um sich in einem MVZ, einer BAG oder bei einem anderen Arzt anstellen zu lassen, muss die Anstellung grundsätzlich auf eine Dauer von wenigstens drei Jahren ausgerichtet sein. Wenn der angestellte Arzt die Angestelltentätigkeit vor dem Ablauf dieser drei Jahre beendet, erlischt in aller Regel das Recht zur Nachbesetzung für den Übernehmer der Zulassung. Das Sozialgericht Berlin hat hierfür nun eine Ausnahme konstituiert.
In dem konkreten Fall hatte die Ärztin mit einem hälftigen Versorgungsauftrag zugunsten einer Anstellung in einem MVZ auf ihre Zulassung verzichtet und brachte die Zulassung so in das MVZ ein. Bereits neun Monate später kündigte die Ärztin ihr Anstellungsverhältnis wieder. Begründet war dies damit, dass sie ein Angebot eines anderen MVZ über eine Vollzeitanstellung entsprechend ihrer eigentlichen fachlichen Spezialisierung erhalten hatte. Dieses Angebot kam für die Ärztin überraschend. Dem MVZ wurde zunächst die Nachbesetzung der Arztstelle verwehrt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Es konnte im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden, dass die Ärztin im Moment des Verzichts auf ihre hälftige Zulassung zum Zwecke der Anstellung beim MVZ die Absicht hatte, ihre Tätigkeit dort für mehr als drei Jahre auszuüben. Die sich nun neu ergebende Möglichkeit zur Aufstockung ihrer Tätigkeit auf eine volle Stelle und künftig auch in ihrem eigentlichen Spezialgebiet tätig zu sein, seien nachvollziehbare und wichtige Gründe der Berufsplanung der Ärztin. Zudem sei das Angebot der neuen Anstellung unerwartet gekommen. Dies könne letztlich dem MVZ nicht zum Nachteil gereichen. Die vom BSG festgelegte Mindestanstellungsdauer von 3 Jahren gelte hier im Ergebnis nicht, nachdem das Abrücken von der ursprünglichen Absicht auf anerkennenswerte Umstände zurückzuführen sei und diese bei Abgabe der Verzichtserklärung noch nicht bekannt gewesen seien.

In medizinrechtlichen Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Helmut Kehlringer, Fachanwalt für Medizinrecht, gerne zur Verfügung.

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