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Medizinrecht: Besonderheiten bei Praxismietverträgen

Medizinrecht: Besonderheiten bei Praxismietverträgen

Beispielsweise ist es ratsam, solange die Vertragsarztzulassung bei den Verhandlungen zum Mietvertrag noch nicht erteilt wurde, den Mietvertrag nur unter der Bedingung abzuschließen, dass die Übertragung der Vertragsarztzulassung auch tatsächlich gelingt. Damit wird der Arzt davor geschützt, an einen langfristigen Mietvertrag gebunden zu sein, ohne in diesen Räumlichkeiten vertragsärztlich tätig werden zu können. Des Weiteren ist bei den Verhandlungen zu berücksichtigen, dass eine Eintrittsmöglichkeit von künftigen Kollegen bei einer möglichen Erweiterung der Praxis vorbehalten wird. Auch sollten Klauseln aufgenommen werden, die es ermöglichen, dass ein eventueller Praxisnachfolger ohne höhere Hürden in den Mietvertrag einsteigen kann. Der Ort der bisherigen Praxis ist in aller Regel mit einem hohen immateriellen Wert verbunden, da die Patienten eben diese Praxis kennen. Für den Fall des Todes des Arztes sollte §580 BGB für den Vermieter ausgeschlossen werden, da sonst der Vermieter das Mietverhältnis kündigen könnte. Eine Kündigung des Mietvertrages würde in dieser ohnehin bereits schwierigen Situation eine wirtschaftliche Verwertung der Praxis durch die Erben zusätzlich erschweren. Natürlich ist auch auf eine adäquate Konkurrenzschutzklausel zu achten. Auch das Thema der Praxisschilder sollte nicht unterschätzt werden. Gerade im Hinblick darauf, dass die Patienten optimal den Weg in die Praxis finden. Falls es aufgrund der speziellen Lage der Praxis erforderlich sein sollte, ist im Mietvertrag zu vereinbaren, dass ggf. auch mehrere geeignete Praxisschilder an verschiedenen Örtlichkeiten angebracht werden können. Auf die Umsatzsteuerproblematik ist speziell bei Ärzten einzugehen, da ein Arzt in aller Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und sich bei nicht korrekter Abbildung des Mietzinses die Miete schnell um faktisch 19% für den Arzt verteuern kann.

Für alle Fragen rund um Ihren Praxismietvertrag steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Helmut Kehlringer, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Mietrecht, gerne zur Verfügung.

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