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Immobilienrecht: BGH: Rückforderung der Maklerprovision der Sparkassen-Immo-Vermittlungs-GmbH

Immobilienrecht: BGH: Rückforderung der Maklerprovision der Sparkassen-Immo-Vermittlungs-GmbH

Der BGH hat nun entschieden, dass eine Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkasse eine Widerrufsbelehrung in ihren Verträgen verwendet hat, die den Anforderungen des BGH nicht genügt. Es wurden in der Widerrufsbelehrung zwei unterschiedliche Adressaten für die Ausübung des Widerrufs angegeben. Gemäß Ausführungen des BGH sind dies widersprüchliche Angaben zum Adressaten eines Widerrufs und dies berge die Gefahr einer Irreführung über den Vertragspartner. Rechtlich hat dies zur Folge, dass die eigentlich vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen sich nun auf ein Jahr und 14 Tage verlängert. Dies gibt Verbrauchern die Möglichkeit, den Maklervertrag zu widerrufen und eine bereits bezahlte Provision zurückzufordern. Aus diesem Grunde ist ein zeitnahes Handeln erforderlich.

Wir sind gerne bereit, für Sie zu prüfen, ob auch in Ihrem Fall noch der Widerruf des Maklervertrags erfolgen kann. Sie können uns gerne per E-Mail den Maklervertrag bzw. die Provisionsvereinbarung, die Widerrufsbelehrung sowie die Rechnung über die Provision mit der Bitte um Prüfung an info@kanzlei-neurat.de zukommen lassen. Herr Rechtsanwalt Helmut Kehlringer, der sich seit vielen Jahren auf das Immobilienrecht spezialisiert hat, meldet sich dann gerne bei Ihnen und steht Ihnen für Ihre Fragen bzw. für die eingehende Prüfung Ihrer Unterlagen zur Verfügung.

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